Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU

Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU

Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU

Die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU dient zur Begründung der Ausreisepflicht der noch nicht daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die nicht oder nicht mehr eines der Katalogkriterien erfüllen.

Gesetzesstand: Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist

Verlustfeststellung_§5_Abs4

Über den Autor

Fabian Kloth administrator

Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von APPLIED LAW ENFORCEMENT.