Die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU dient zur Begründung der Ausreisepflicht der noch nicht daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die nicht oder nicht mehr eines der Katalogkriterien erfüllen.
Gesetzesstand: Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist
Verlustfeststellung_§5_Abs4
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