Nichtbestehensfeststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU

Nichtbestehensfeststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU

Nichtbestehensfeststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU

Die Nichtbestehensfeststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU ermöglicht als einzige Maßnahme nach dem FreizügG/EU die Vernichtung des Aufenthaltsrechts mit Wirkung für die Vergangenheit. Trotz ihrer Bezeichnung darf der Rechtsanwender sich nicht in die Irre führen lassen, denn die Nichtbestehensfeststellung dient nicht zur Feststellung, dass nie ein Katalogkriterium erfüllt wurde (hier ist § 5 Abs. 4 FreizügG/EU einschlägig), sondern kommt dann zur Anwendung, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Katalogkriterium vorgetäuscht, das Freizügigkeitsrecht mithin erschlichen wurde.

Gesetzesstand: Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist

Nichtbestehensfeststellung_§2_Abs7

Über den Autor

Fabian Kloth administrator

Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von APPLIED LAW ENFORCEMENT.