Die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist das Äquivalent zur Ausweisung von Drittstaatsangehörigen. Die vorliegende Vorlage kann aufgrund der besonderen Einzelfallbezogenheit im Freizügigkeitsrecht nur einen Rahmen liefern und erfordert einen hohen Zusatz individueller Entscheidungsgründe.
Gesetzesstand: Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist
Verlustfeststellung_§6_Abs1
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